Argumentation zur Verfassungswidrigkeit
	des Maastrichter Vertrages
	der Europäischen Gemeinschaft von 1992,
	des Gründungsakts der Europäischen Union
	
	
	
	
	1) Artikel 23 Grundgesetz - Europäische Union:
	
	Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, "zur Verwirklichung eines vereinten Europas" bei der 
	Entwicklung der Europäischen Union" mitzuwirken. Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 GG ermächtigt die Bundesrepublik Deutschland zur 
	"Begründung der Europäischen Union". 
	
 	Mit diesen Grundgesetzänderungen wurde von den Antragsgegnern der Versuch unternommen, eine verfassungsrechtliche 
 	Rechtsgrundlage für die parallel erfolgte Verabschiedung des Gesetzes zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische 
 	Union, mit dem diesem Vertrag (nachfolgend "Maastrichter Vertrag" genannt) zugestimmt wurde, sowie für die Ratifikation dieses 
 	Vertrages zu schaffen. 
	
 	Mit dem Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes verbindet sich das Eingeständnis der 
 	Antragsgegner, dass für die Zustimmung zum Maastrichter Vertrag, der nach Artikel A Satz 1 die Gründung der Europäischen Union 
 	beinhaltet, bis dato im Grundgesetz, insbesondere mit Art. 24 GG, keine ausreichende Rechtsgrundlage vorlag und es daher der 
 	Aufnahme eines gesonderten Europaartikels bedurfte. Insoweit schlossen sich Bundestag/Bundesrat der Rechtsauffassung der 
 	Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat an (vgl. Scholz, Grundgesetz und europäische Einigung, NJW 1992, 
 	2593, 2594). 
	
	Die Entstehungsgeschichte der in diesem Organstreitverfahren angegriffenen Grundgesetzänderungen rechtfertigt es, zum Zwecke der 
	Auslegung bzw. Ausdeutung des in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 GG verwendeten und dort auch näher beschriebenen Begriffes 
	"Europäische Union" die im Maastrichter Vertrag niedergelegten Grundsätze und Regelungen heranzuziehen. Dieses Vertragswerk 
	beinhaltet nach dem Willen von Bundestag/Bundesrat die grundlegende Konzeption einer Europäischen Union, die im Grundgesetz 
	verankert werden sollte.
	
	
	
	2) Bundesstaatsprinzip:
	
	Die in Artikel 23 Abs. 1 GG vorgesehene "Begründung der Europäischen Union", das dort ebenfalls vorgesehene Mitwirken der 
	Bundesrepublik Deutschland "bei der Entwicklung der Europäischen Union" und die Zustimmung zum Maastrichter Vertrag verstossen 
	gegen das in Artikel 20 Abs. 1 GG festgelegte und durch Artikel 79 Abs. 3 GG vor jedem Zugriff geschützte Bundesstaatsprinzip. 
	
	Artikel 20 Abs. 1 GG legt die Bundesrepublik Deutschland auf die Staatsform des Bundesstaats fest. Grundgesetzänderungen, durch 
	welche diese Staatsform lediglich "berührt" wird, sind unzulässig und ihrerseits verfassungswidrig. 
	
	Der Maastrichter Vertrag begnügt sich nicht mit der Erweiterung der bisherigen supranationalen EG-Zuständigkeiten. Mit der 
	Gründung der Europäischen Union verbindet sich vielmehr der Einstieg in eine (politische) Staatenunion eigenstaatlichen 
	Charakters, die u.a. gekennzeichnet ist durch die Einführung einer einheitlichen Währung, Geld- sowie Wechselkurspolitik 
	(Artikel 3a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach dem Stand vom 07.02.1992 - nachfolgend EGV genannt), 
	die Schaffung einer Europäischen Zentralbank (Artikel 4a EGV), die Einführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik 
	(Artikel J des Vertrages über die Europäische Union), die Einführung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik bis hin zur 
	gemeinsamen Verteidigung (vgl. Artikel J.4 des Vertrages über die Europäische Union) und die Einführung einer Unionsbürgerschaft 
	(Artikel 8 EGV).
	
 	Mit dieser vertraglich geregelten Verlagerung von Zuständigkeiten in Kernbereichen des politischen Handelns eines souveränen 
 	Nationalstaates soll die Europäische Gemeinschaft von einer zwischenstaatlichen in eine eigenstaatliche Einrichtung umgewandelt 
 	werden (vgl. Scholz, a.a.O. Seite 2594).
	
	"Nach Äußerungen des Kommissionspräsidenten Delors sollen nach und nach rund 80% der nationalen Souveränitätsrechte auf die EG 
	übergehen." (zitiert nach Philipp, Ein dreistufiger Bundesstaat?, ZRP 1992, 433). 
	
	Scholz (a.a.O. Seite 2599) stellt in diesem Zusammenhang fest:
	
	"Andererseits implizieren schon die bisherige Struktur der EG und erst recht ihr weiterer Ausbau zur Europäischen Union die 
	explizite Gefahr einer unverhältnismäßigen Konzentration von Zuständigkeiten auf der supranationalen Zentralebene - eine 
	Entwicklung, die schon heute zu viel beklagten Unzuträglichkeiten geführt hat."   
	
	Hinter dem abstrakten Begriff von der "Europäischen Union" verbirgt sich somit die Zielsetzung, im Rahmen eines europäischen 
	Integrationsprozesses den überwiegenden Teil der bisher auf den Bund und die Länder verteilten Souveränitätsrechte auf die
	Organe der Europäischen Gemeinschaft zu verlagern. Durch diesen Prozeß werden der Bund und die Länder der Gefahr ausgesetzt, 
	eines für die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Mindestmaßes an Befugnissen durch eine nicht mehr 
	kontrollierbare Überleitung von aus der Volkssouveränität fließenden Rechten auf die Europäische Gemeinschaft verlustig zu 
	gehen.  
	
	"Art. 23 I 1 GG n.F. bekennt sich damit ausdrücklich zu einem dreistufigen Aufbau der Europäischen Union, der von der 
	Europäischen Zentralebene über die Ebene der Mitgliedsstaaten bis zur Ebene der inneren Gliedstaaten (Bundesländer) reicht" 
	(vgl. Scholz, a.a.O. Seite 2599).
	
	Mit diesem dreistufigen Aufbau der Europäischen Union verläßt der Maastrichter Vertrag eine der elementaren Grundfesten des 
	Grundgesetzes - das Bundesstaatsprinzip. 
	
	Philipp (a.a.O. Seite 434 ff.) hat anschaulich auf die mit der Aufhebung des zweistufigen Bundesstaatsprinzips verbundenen 
	Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen:
	
	"Durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union wird die bisher allein deutsche Einheit verkörpernde 
	bundesstaatliche Ebene derart in Mitleidenschaft gezogen, daß sie de facto, eines Tages auch de jure, verschwindet. Auf diese 
	Weise entstünde wieder ein zweistufiger Bundesstaat, bestehend aus der Europäischen Union und - in Deutschland - aus den 
	sechzehn Bundesländern, die gleichberechtigte Mitglieder der Europäischen Union mit den anderen Mitgliedsstaaten wie England, 
	Frankreich, Italien etc. wären."
	
	"Denkbar wäre aber auch, daß die bei Deutschland verbleibenden restlichen Souveränitätsrechte (20%?) im Interesse der 
	Handlungsfähigkeit Deutschlands auf Bundesebene zentralisiert werden müssen. Dieses hätte das Ende des traditionellen deutschen 
	Föderalismus zur Folge."
	
	"Es ist mit Händen zu greifen, daß die Begründung eines dreistufigen Bundesstaates zu einer staatlichen Überorganisation führen 
	wird, deren Handlungsfähigkeit und Kompetenz in keinem Verhältnis zu ihrer Ausdehnung und auch ihren Kosten stehen wird. Eher 
	ist zu befürchten, daß Nichtstun und teilweise anarchische Zustände die Folge sein werden. Es könnte sogar sein, daß die hier 
	entstehenden staatlichen Leeräume von kriminellen Organisationen - wie es etwa in Italien schon lange der Fall ist - besetzt 
	werden."
	
	"Es liegt jedenfalls nahe, daß drei staatliche Ebenen sich viel mehr gegenseitig beschäftigen, als das Land regieren werden."
	
	"Es ist überhaupt nicht auszudenken, welche Folgen sich einstellen könnten, wenn solche Strukturen erst einmal festgeklopft sind 
	und dann wegen des Eintretens unerträglicher Zustände wieder aufgelöst werden müssen. Für solche Entwicklungen gibt es 
	gegenwärtig in Europa abschreckende Beispiele."
	
	"Wenn nur noch 20% bis 30% der insgesamt vorhandenen - bisher auf Bund und Länder verteilten - Souveränitätsrechte übrig sind, 
	macht es keinen Sinn mehr, diesen Restbestand innerdeutsch noch auf eine Bundes- und eine Länderebene zu verteilen. Schon die 
	immensen und trotz der Kompetenzverringerung gleichbleibenden Kosten einer Zentralregierung und weiterer 16 Länderregierungen 
	nebst jeweiligen Parlamenten stehen dem entgegen. Auch wird der staatstragende demokratische Gedanke schwer gefährdet, wenn die 
	Bürger in immer wiederkehrenden Urnengängen Verfassungsorgane wählen sollen, die fast nichts mehr zu tun und zu sagen haben."
  	
	Allem Anscheine nach hatte die Befassung mit dem Maastrichter Vertrag bzw. den damit erforderlichen Grundgesetzänderungen 
	bereits Bestrebungen innerhalb der Verfassungskommission des Bundestages und des Bundesrates zur Folge, das Bundesstaatsprinzip 
	offen in Frage zu stellen.     
	
	Philipp (a.a.O. Seite 435 f.) schreibt hierzu:
	
	"Auf Basis solcher Vorstellungen wird in der schon erwähnten Verfassungskommission von einem Teil der Mitglieder die Forderung 
	erhoben, per Grundgesetzänderung den Ländern das Recht zu geben, selbst eigenständige Auslandsvertretungen einzurichten und zwar 
	nicht nur bei der EG. Hierzu muß man wissen, daß die meisten Bundesländer schon jetzt eigene Büros bei der EG unterhalten, 
	obwohl sie gar nicht deren Mitglied sind. Die Forderung, den Ländern eigenständige außenpolitische Vertretungsrechte 
	einzuräumen, hätte zur Folge, daß die Länder selbst Völkerrechtssubjekte werden und damit die Deutsche Einheit aufgelöst werde. 
	Konsequenterweise wurde denn auch in der Verfassungskommission schon offen darüber gestritten, ob die Bundesrepublik ein 
	Bundesstaat bleiben oder ein Staatenbund werden soll."
	
	Philipp (a.a.O. Seite 436, Fußnote 12) nimmt ferner Bezug auf die von Kritikern geäußerte Sorge, aus dem deutschen Bundesstaat 
	drohe "ein weitgehend handlungsunfähiger Staatenbund zu werden" und erwähnt in diesem Zusammenhang einen Zeitungsbericht im 
	Mannheimer Morgen vom 22.06.1992, wonach auch der Bundespräsident sich dieser Sorge anschließe:
	
	»Er befürchtet, daß durch Forderungen der Länder "die gesamte Ordnung der Bundesrepublik verändert werden könnte".«
	
	Philipp (a.a.O. Seite 437) kommt bei der Prüfung der Frage, ob der Maastrichter Vertrag mit dem Grundsatz der 
	Bundesstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland zu vereinbaren ist, zu dem Ergebnis, "daß das Inkrafttreten des Vertrages 
	über die europäische Union den innerstaatlichen Strukturen Deutschlands schlicht die Geschäftsgrundlage entziehen würde" und 
	"die dem Maastrichter Vertrag zugrundeliegende Idee, einen europäischen Bundesstaat zu schaffen, im Ansatz politisch und 
	verfassungsrechtlich verfehlt ist."
	
	Neben Philipp läßt auch von Scholz (a.a.O. Seite 2600) in seiner abschließenden Bewertung die mit dem Maastrichter Vertrag für 
	das Bundesstaatsprinzip verbundenen Gefahren anklingen, wenn er folgende mahnende Worte gebraucht:
	
	"Wenn Bund und Länder diese Bewährungsprobe nicht bestehen sollten, so würden sie die gesamte Bundesstaatsstruktur der 
	Bundesrepublik Deutschland und ihre Bewahrung im weiteren Prozeß der europäischen Einigung in Frage stellen."
	
	
	
	3) Demokratieprinzip:
	
	Die in Artikel 23 Abs. 1 GG vorgesehene "Begründung der Europäischen Union", das dort ebenfalls vorgesehene Mitwirken der 
	Bundesrepublik Deutschland "bei der Entwicklung der Europäischen Union" und die Zustimmung zum Maastrichter Vertrag verstossen 
	gegen das in Artikel 20 Abs. 1 GG festgelegte, in Artikel 20 Abs. 2 GG konkretisierte und durch Artikel 79 Abs. 3 GG vor jedem 
	Zugriff geschützte Demokratieprinzip.
	
	Das Grundgesetz läßt Grundgesetzänderungen, die das Prinzip der parlamentarischen Demokratie berühren, nicht zu. Dieses Prinzip 
	wird durch Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 GG mit dem vagen Hinweis auf eine Europäische Union, die demokratischen Grundsätzen 
	verpflichtet ist, nicht gewährleistet. 
	
	Das unabänderliche Prinzip der parlamentarischen Demokratie beinhaltet nach Maunz-Dürig, Grundgesetz, Artikel 20 GG, Abschnitt 
	II, Rand-Nr. 82, die unabdingbare Existenz eines Parlaments, das "über ausreichende (zumindest gleichwertige) 
	Einflußmöglichkeiten auf die Gesamtpolitik des Staates verfügen" muss. Maunz-Dürig geht davon aus, dass "eine parlamentarische 
	Demokratie im hier verwendeten Sinne des Wortes jedenfalls nicht mehr gegeben wäre, wenn das Parlament ausschließlich auf 
	unverbindliche Kontrollrechte (z.B. auf das Recht der parlamentarischen Interpellation und auf das Recht der parlamentarischen 
	Debatte) beschränkt wäre. Von parlamentarischer Demokratie kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn das Parlament auch 
	über einen ausreichenden Bestand an Entscheidungs- bzw. Steuerungsbefugnissen verfügt. Insofern würde das parlamentarische 
	Budgetrecht - jedenfalls dem Grundsatz nach - mit Sicherheit zum unantastbaren Kernbestand des Art. 20 gehören. Vor allem aber 
	ist diesem Kernbestand das Recht der parlamentarischen Gesetzgebung zuzurechnen - nicht von ungefähr gehören Begriff und 
	Institution des (formellen) Parlamentsgesetzes nach herrschender Lehre zum unmittelbarn Bestand des demokratischen Prinzips".  
	
 	Artikel 20 GG setzt im Hinblick auf das Parlament stillschweigend dessen Recht voraus, "jede beliebige Frage gesetzlich zu 
 	regeln" (Maunz-Dürig, a.a.O. Rand-Nr. 84).
	
	Im Hinblick auf die Gewährleistung des demokratischen Prinzips im Rahmen der europäischen Integration gilt laut Maunz-Dürig 
	(a.a.O. Rand-Nr. 104) folgendes:
	
	"Das demokratische Prinzip besitzt für die staatliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland eine so fundamentale Bedeutung, 
	daß der Gedanke abwegig wäre, das GG könne dem Bundesgesetzgeber zur Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf ein 
	nichtdemokratisches überstaatliches Gemeinwesen ermächtigen. Hoheitsträger, die nicht demokratisch verfaßt und insbesondere auch 
	nicht demokratisch legitimiert sind, kann es im Geltungsbereich des GG nicht geben. Sie können von den Verfassungsorganen der 
	Bundesrepublik nicht einmal geduldet, geschweige denn mitkonstituiert werden." 
	
 	»Dabei ist zugleich - jedenfalls dem Grundsatz nach - davon auszugehen, daß die supranationale Gemeinschaft, auf die die 
 	Staatsorgane der Bundesrepublik Hoheitsrechte übertragen, sich nicht zu irgend einer Form von Demokratie bekennen muß, sondern 
 	zu jener Art von Demokratie, von der das GG ausgeht und die es für den innerstaatlichen Anwendungsbereich in Art. 79 III 
 	prinzipiell für unantastbar erklärt hat. Es ist also dem Grundsatz nach insbesondere nicht abwegig, den Grundgedanken des Art. 
 	28 I Satz 1, nach dem in den Bundesländern die Demokratie "im Sinne dieses GG" verwirklicht werden muß, mutatis mutandis auch 
 	auf die supranationalen Gemeinschaften im Sinne des Art. 24 I zu übertragen.« (Maunz-Dürig, a.a.O. Rand-Nr. 105)
	
	Scholz (a.a.O. Seite 2598) führt zu dieser Thematik aus:
	
	"Je mehr Zuständigkeiten aus der nationalen Verantwortung und nationalen demokratischen Legitimation in die supranationalen 
	Zuständigkeiten der Europäischen Union abwandern, desdo nachhaltiger stellt sich die Forderung nach einer vergleichbaren 
	demokratischen Legitimation und Kontrolle jener supranationalen Zuständigkeiten. Konkret bedeutet dies vor allem, daß das 
	Europäische Parlament zu einer wirklichen und effektiven demokratischen Legitimations-, Legislativ- und Kontrollinstanz 
	ausgebildet werden muß."            
	
	Die Europäische Gemeinschaft ist gegenwärtig nicht nach dem Prinzip einer parlamentarischen Demokratie ausgestaltet. Der 
	Maastrichter Vertrag ändert hieran nichts. Insofern ist nur zu verständlich, dass Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 den Grundsatz der 
	parlamentarischen Demokratie ausklammert. 
	
	Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 29.05.1974 (BVerfGE 37, 271, 280) festgestellt:
	
	"Dabei ist der gegenwärtige Stand der Integration der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung. Sie entbehrt noch eines 
	unmittelbaren demokratisch legitimierten, aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Parlaments, das Gesetzgebungsbefugnisse 
	besitzt, und dem die zur Gesetzgebung zuständigen Gemeinschaftsorgane politisch voll verantwortlich sind".
	
	Das Europäische Parlament erfüllt auch nach Abschluß des Maastrichter Vertrages die vom Bundesverfassungsgericht geforderten 
	Kriterien nicht. 
	
	Oppermann/Classen, "Die EG vor der Europäischen Union" (NJW 1993, 5, 8) merken hierzu an:
	
	"Daher wurde die Forderung nach größerer Kompetenzerweiterung für das Europäische Parlament in Maastricht nur von wenigen 
	Mitgliedstaaten unterstützt, von anderen aber hartnäckig bekämpft. .... Hintergrund dieser Zurückhaltung ist der Wille, den 
	Charakter der EG als einer primär über die ihrerseits demokratischen Mitgliedsstaaten legitimierten Staatenorganisation zu 
	wahren."
	
	Die mit dem Maastrichter Vertrag verbundenen Kompetenzerweiterungen für das Europäische Parlament sind - gemessen am vom 
	Grundgesetz garantierten Prinzip der parlamentarischen Demokratie - marginal. Sie beschränken sich häufig auf Anhörungs- und 
	Unterrichtungsrechte bzw. auf das Recht, Anfragen oder Empfehlungen an andere EG-Organe zu richten (vgl. etwa Art. J 7 des 
	Vertrages über die Europäische Union). Echte Mitbestimmungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, wie etwa in Art. 189b EGV, 
	sind nur vereinzelt verwirklicht. Der Ministerrat behält seine maßgebliche Stellung im Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft. 
	Von dem Recht, jede beliebige Frage gesetzlich zu regeln, oder wenigstens von gleichwertigen Einflußmöglichkeiten auf die 
	Gesamtpolitik der Europäischen Gemeinschaft ist das Europäische Parlament weit entfernt. Auch das für die Verwirklichung des 
	Prinzips der parlamentarischen Demokratie essentielle Budgetrecht des Parlaments ist nicht verwirklicht. Der Ministerrat kann 
	nach Art. 203 Abs. 5 EGV Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments betreffend den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen. 
	
	Auch die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments widerspricht dem Grundgedanken einer demokratischen Repräsentation der 
	Bevölkerung der Mitgliedsstaaten durch das Parlament:
	
	"Das Europäische Parlament .... ist auch nicht nach dem Prinzip der Wahlgleichheit aller Unionsbürger zusammengesetzt: Die 
	Unionsbürger der kleineren Länder haben durch eine überproportionale Abgeordnetenzahl ein Vielfaches des Stimmgewichts der 
	Unionsbürger aus den großen Ländern - Indiz dafür, daß es eine Identität eines einheitlichen europäischen Volkes noch nicht 
	gibt." (Rupp, "Muß das Volk über den Vertrag von Maastricht entscheiden?", NJW 1993, 38, 40).
	
	Artikel 138 Abs. 2 EGV, mit dem etwa für die Bundesrepublik Deutschland eine gleiche Zahl von Abgeordneten festgesetzt wird, wie 
	für Frankreich, Italien und Großbritannien, benachteiligt die Bundesrepublik Deutschland als weitaus bevölkerungsreichsten 
	Nationalstaat in besonderem Maße. 
	
	Hierzu merken Oppermann/Classen (a.a.O. Seite 8) an:
	
	»Schwer verständlich bleibt, daß die für Maastricht bereits vorbereitete Umwandlung des Status der 18 ostdeutschen Beobachter im 
	Europäischen Parlament in den Abgeordnetenstatus im letzten Moment mit Rücksicht auf die Parität der "großen" Mitgliedstaaten im 
	Parlament unterblieb.« 
	
	Letztlich scheitert der mit Artikel 23 GG unternommene Versuch einer verfassungsrechtlichen Absicherung der Begründung der 
	Europäischen Union am Demokratieprinzip des Grundgesetzes aufgrund der Nichtexistenz eines europäischen Staatsvolks. 
	
	Oppermann/Classen (a.a.O. Seite 8) stellen hierzu fest:
	
	»Maastricht hat gelegentlich herbe Kritik wegen unzureichender Fortschritte zugunsten einer demokratischen Politischen Union 
	erfahren. Von solchen Anhängern der Vision eines Europäischen Bundesstaates ("Vereinigte Staaten von Europa" o.ä.) wird leicht 
	übersehen, daß volle Demokratie ein Staatsvolk voraussetzt. Trotz der Unionsbürgerschaft fehlt es daran auf der Ebene der 
	Gemeinschaft, wahrscheinlich auf Dauer.«
	
	In einem Bericht der Süddeutschen Zeitung, Ausgabe Nr. 293, wird unter der Überschrift "Verfassungsrichter Grimm im Hörsaal: 
	Volksentscheid über Maastricht" über einen Vortrag von Professor Dieter Grimm, Richter im Ersten Senat des 
	Bundesverfassungsgerichts, wie folgt berichtet:
	
	»In seinem Vortrag scheute er allerdings nicht vor grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken zurück. Dieser Vertrag bringe 
	die EG auf den Weg zu einem europäischen Bundesstaat mit allen Konsequenzen für die nationalen Regierungen und Parlamente. In 
	einem solchen Staat seien aber die in 200 Jahren erkämpften Errungenschaften des demokratischen Verfassungsstaates nicht zu 
	verwirklichen. Und die Preisgabe dieser Prinzipien wäre ein zu hoher Preis für das an sich begrüßenswerte Ziel der europäischen 
	Integration. Von den meisten Kritikern des Demokratie-Defizits der EG unterschied sich Grimm in einem entscheidenden Punkt: 
	Selbst bei einer Aufwertung des Europäischen Parlaments zu einem echten Parlament ließen sich die Errungenschaften des 
	demokratischen Verfassungsstaates auf europäischer Ebene nicht verwirklichen. Nach Auffassung Grimms ist dieses 
	Demokratie-Defizit nämlich "strukturell bedingt", es lasse sich "auf mittlere Sicht nicht durch institutionelle Reformen 
	beheben". Seine zentrale Begründung: Wegen des Sprachenproblems in der EG könne es auf lange Zeit keine "europäische 
	Öffentlichkeit" und keinen "europäischen Diskurs" als Voraussetzung für einen demokratischen Staat geben. Unter diesen 
	Bedingungen könne er sich auf lange Sicht kein europäisches Staatsvolk vorstellen, sagte Grimm. Ohne diesen Unterbau wiederum 
	würde sich auch ein Europäisches Parlament nicht in eine wirkliche Volksvertretung umwandeln. Der Maastricht-Vertrag stelle also 
	die Weichen für einen europäischen Bundesstaat, ohne daß ein europäisches Staatsvolk vorhanden sei. Grimms Schlußfolgerung 
	lautete: Die Europäische Gemeinschaft müsse bis auf weiteres "auf der Stufe eines Zweckbündnisses von Staaten gehalten werden", 
	sie dürfte sich nicht in einen Staat verwandeln.«           
	
	
	
	4) Volkssouveränität I:
	
	Die in Artikel 23 Abs. 1 GG vorgesehene "Begründung der Europäischen Union", das dort ebenfalls vorgesehene Mitwirken der 
	Bundesrepublik Deutschland "bei der Entwicklung der Europäischen Union" und die Zustimmung zum Maastrichter Vertrag verstossen 
	auch gegen den in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG als "Vollrecht" (Maunz-Dürig, a.a.O., Rand-Nr. 33) verankerten und vor jedem Zugriff 
	durch Verfassungsänderungen geschützten Grundsatz der Volkssouveränität. Art. 23 Abs. 1 GG erwähnt diesen Verfassungsgrundsatz 
	im Hinblick auf die zu gründende Europäische Union nicht andeutungsweise. 
	
	Durch Art. 20 Abs. 1 GG wird das Prinzip der Volkssouveränität eingeengt auf eine "demokratische Volkssouveränität". »Das 
	"Ausgehen" der Staatsgewalt vom Volk muß demzufolge sowohl für das Volk auch für die von ihm eingesetzten Staatsorgane konkret 
	erfahrbar sein und es muß sich zu diesem Zweck insbesondere immer wieder konkret erneuern.« (Maunz-Dürig, a.a.O., Rand-Nr. 36)
	
	In der verfassungsrechtlichen Literatur wird im Hinblick auf die Anforderungen, die die demokratische Volkssouveränität im Sinne 
	von Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG stellt, neben der materiell-demokratischen Legitimität der Staatsgewalt, die darauf 
	gründet, dass die "Staatstätigkeit inhaltlich (materiell) an den Willen der unmittelbar vom Volk gewählten Staatsorgane (konkret 
	also des Parlaments)", gebunden wird (Maunz-Dürig a.a.O. Rand-Nr. 48) eine »ebenso eindeutige  wie lückenlose persönliche 
	Legitimation der die Staatsgewalt ausübenden Amts- bzw. Organverwalter (eine "individuelle", auf eine Entscheidung des 
	Staatsvolkes rückführbare Berufung)« (Maunz-Dürig, a.a.O. Rand-Nr. 50) postuliert.
	
	»Für den demokratischen Volkssouverän muß zwangsläufig gefordert werden, daß die staatlichen Amtswalter, gleichgültig wo sie im 
	einzelnen tätig sein mögen, erstens individuell ausgewählt werden und zweitens ihren Auftrag (ihre "Berufung") entweder 
	unmittelbar vom Volk (in einer Wahl) erhalten oder doch zumindest in einer ununterbrochenen Legitimationskette auf einen Auftrag 
	des Volkes zurückführen können. Geborener Organwalter und geborens Staatsorgan ist im Staat der demokratischen Volkssouveränität 
	das Staatsvolk (genauer die Aktivbürgerschaft). Von ihr geht zumindest die erste Berufung eines anderen Organwalters (des 
	Parlaments) unmittelbar aus.« (Maunz-Dürig, a.a.O. Rand-Nr. 52)
	
	Daraus ist abzuleiten, dass "in einer Staatsverfassung, die dem Prinzip der demokratischen Volkssouveränität gerecht werden will, 
	von jedem einzelnen Amtswalter eine ununterbrochene Kette individueller Berufungsakte bis auf das Volk als den Träger der 
	Staatsgewalt zurückführen muß. Nur wenn diese Kette in allen Fällen vollständig ist, kann davon gesprochen werden, daß die 
	demokratische Legitimität der staatlichen Organisation gewährleistet und das Prinzip der demokratischen Volkssouveränität daher 
	so lückenlos durchgeführt ist, wie es Art. 20 II Satz 1 verlangt." (Maunz-Dürig, a.a.O. Rand-Nr. 53) 
	
	Art. 20 Abs. 2 Satz 1 verlangt "unzweifelhaft nicht die Legitimation durch irgendein Staatsvolk, sondern grundsätzlich durch das 
	deutsche Staatsvolk" (Maunz-Dürig, a.a.O. Rand-Nr. 111).
	
	Der Maastrichter Vertrag verstößt gegen das unabänderliche Prinzip der demokratischen Volkssouveränität, indem er ein 
	Europäisches Parlament vorsieht, das sich aus insgesamt 518 Abgeordneten zusammensetzt, von denen jedoch lediglich 81 Abgeordnete 
	vom deutschen Volk unmittelbar gewählt wurden (vgl. Art. 138 EGV). Diese deutschen Abgeordneten sind im Rahmen von Abstimmungen im 
	Europäischen Parlament nicht in der Lage, den ihnen vom deutschen Volk erteilten Auftrag durchzusetzen, sie haben sich vielmehr 
	Mehrheitsentscheidungen des Parlaments zu beugen (Art. 141 EGV). Die nichtdeutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die 
	regelmäßig in der Lage sind, die vom deutschen Volk gewählten Abgeordneten zu majorisieren, können sich nicht auf eine 
	demokratische Legitimation durch das deutsche Volk berufen, die sie vor dem Hintergrund des Prinzips der demokratischen 
	Volkssouveränität zu hoheitlichem Handeln gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ermächtigen würde.
	
	Gleiches gilt nach dem Maastrichter Vertrag für die beiden wichtigsten Organe der Europäischen Gemeinschaft, den Rat und die 
	Kommission. 
	
	Der Rat besteht nach Art. 146 EGV aus je einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates. Er beschließt nach Art. 148 Abs. 1 EGV 
	grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sofern für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich 
	ist, wird dem Vertreter der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 148 Abs. 2 ein Stimmenanteil von 10/76 zugebilligt, so dass 
	wiederum die nichtdeutschen Vertreter des Rates, die nicht vom deutschen, sondern von den Völkern der übrigen Mitgliedstaaten 
	zur Ausübung ihres Amtes legitimiert wurden, das  deutsche Ratsmitglied majorisieren können. 
	
	Die Kommission besteht nach Art. 157 Abs. 1 EGV - vorbehaltlich einer einstimmigen Änderung durch den Rat - aus 17 Mitgliedern. 
	Ihr muss mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedsstaates angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder dieselbe 
	Staatsangehörigkeit besitzen. Nach Art. 158 Abs. 2 benennen die Regierungen der Mitgliedsstaaten die Mitglieder der Kommission 
	im gegenseitigen Einvernehmen nach vorheriger Zustimmung durch das Europäische Parlament. Dieses Ernennungsverfahren 
	berücksichtigt trotz des herzustellenden Einvernehmens zwischen den Vertretern der Mitgliedsstaaten den Grundsatz der 
	demokratischen Volkssouveränität nicht in ausreichendem Maße, weil der Bundesrepublik Deutschland die Benennung der 
	Kommissionsmitglieder nicht freigestellt ist und Art. 157 EGV die Akzeptanz von mindestens 15 nichtdeutschen Mitgliedern der 
	Kommission, die nach Art. 163 EGV Beschlüsse mit der Mehrheit der Anzahl ihrer Mitglieder faßt und so ebenfalls in der Lage ist, 
	den oder die deutschen Mitglieder der Kommission zu überstimmen, zwingend vorschreibt.
	
	Der Maastrichter Vertrag als konkrete Ausgestaltung der Europäischen Union wird somit dem Prinzip der Volkssouveränität, "dessen 
	Beachtung durch supranationale Organisationen eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Beitritts seitens der 
	Bundesrepublik Deutschland" darstellt (Maunz-Dürig, a.a.O. Rand-Nr. 111), nicht gerecht.
	
	
	
	5) Gewaltenteilung:
	
	Die in Artikel 23 Abs. 1 GG vorgesehene "Begründung der Europäischen Union", das dort ebenfalls vorgesehene Mitwirken der 
	Bundesrepublik Deutschland "bei der Entwicklung der Europäischen Union" und die Zustimmung zum Maastrichter Vertrag verstossen 
	auch gegen den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegten und unabänderlichen Grundsatz der Gewaltenteilung. Der in Art. 23 Abs. 
	1 GG enthaltene vage Hinweis auf eine Europäische Union, die rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet ist, stellt keine 
	Garantie zur Einhaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung innerhalb der Europäischen Union dar. Nach der Rechtsprechung des 
	Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 30, 1, 24) ist in Art. 20 GG nicht niedergelegt das Rechtsstaatsprinzip, vielmehr sind 
	dort "nur ganz bestimmte Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips" garantiert, u.a. der Grundsatz der Gewaltenteilung. 
	
	Der unverzichtbare Kern der Gewaltenteilungsidee ist darin zu sehen, "daß die Macht, die innerhalb einer bestimmten Institution 
	faktisch vorhanden ist, auf mehrere Träger verteilt wird, und zwar nicht nur formal, sondern auf eine Art und Weise, die die 
	Wahrscheinlichkeit eines willkürlichen Zusammengehens der verschiedenen Machtträger tatsächlich ausschließt oder doch zumindest 
	als sehr unwahrscheinlich erscheinen läßt. Dieser eigentlich politische Kern der Gewaltenteilungsidee .... muß auch bei den 
	supranationalen Gemeinschaften gewahrt sein, denen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 24 I beitreten und Teile ihrer 
	Hoheitsgewalt übertragen will." (Maunz-Dürig, a.a.O. Rand-Nr. 136).
	
	Auch nach Abschluß des Maastrichter Vertrages kennt das EG-Recht, um mit Maunz-Dürig (a.a.O. Rand-Nr. 142) zu sprechen, "das 
	Institut des vom Parlament beschlossenen förmlichen Gesetzes und die mit diesem im deutschen verfassungsrechtlichen Denken 
	verknüpften Grundsätze der Allzuständigkeit des Gesetzgebers sowie des Vorrangs und des Vorbehalts des förmlichen Gesetzes 
	nicht." 
	
	Das Europäische Parlament stellt keine legislative Gewalt dar, es ist weitgehend darauf beschränkt auf Anfragen, Empfehlungen, 
	Anhörungen und Zustimmungen. Die staatliche (legislative und exekutive) Gewalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft 
	konzentriert sich auf den Ministerrat und - mit deutlichen Abstrichen - die Kommission. Soweit im Hinblick auf diese beiden 
	Organe überhaupt von einer Gewaltenteilung gesprochen zu werden vermag, würde das Spannungsverhältnis zwischen diesen Organen 
	den Minimalanforderungen, die das Grundgesetz als Kernbestand echter politischer Gewaltenteilung voraussetzt, nicht gerecht 
	werden.  
	
	Rat und Kommission vereinigen auf sich jeweils legislative und exekutive Machtbefugnisse. Rupp (a.a.O. seite 40) faßt dies in 
	folgenden Worten zusammen:
	"Die geplante Europäische Union ist als Gemeinwesen mit bürokratisch-verwaltungsstaatlicher Herrschaftsform  konzipiert. 
	Gesetzgebung und Verwaltung liegen bei Amtsträgern der zweiten Gewalt."
	
	Die Mitglieder beider Organe verdanken ihr Amt den Regierungen der einzelnen Mitgliedsstaaten, lediglich die Kommission zeichnet 
	sich dadurch aus, dass fünf ihrer siebzen Mitglieder nicht jeweils die einzelnen Repräsentanten ihres Mitgliedsstaates sind. 
	
	Der Maastrichter Vertrag läßt häufig auch eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten der Kommission von denjenigen des 
	Ministerrates vermissen. Insbesondere in den Bereichen, in denen die Kommission berechtigt ist, "Befugnisse auszuüben, die ihr 
	der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt" (vgl. Art. 155 EGV) bzw. der Rat bestimmte Modalitäten 
	für die Ausübung der Befugnis der Kommission zur Durchführung der vom Rat erlassenen Vorschriften festlegt (vgl. Art. 145 EGV), 
	kann von einer effektiven Machtbalance zwischen Ministerrat und Kommission nicht die Rede sein. 
	
	
	
	6) Europäische Zentralbank:
	
	Artikel 23, Artikel 45, die Neufassung von Artikel 50, Artikel 52 Abs. 3a, die Neufassung von Artikel 88 und von Artikel 115e 
	Abs. 2 Satz 2 haben jeweils zur Grundlage die Begründung einer Europäischen Union, die aus den vorerwähnten Gründen gegen die 
	Bundesstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Grundsätze der parlamentarischen Demokratie, der 
	Volkssouveränität und der Gewaltenteilung verstoßen. Diese Grundgesetzänderungen sind somit samt und sonders verfassungswidrig.
	
	Art. 88 Satz 2 GG, mit dem eine Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank auf eine unabhängige Europäische 
	Zentralbank vorbereitet werden soll, erklärt die Bereitschaft des verfassungsändernden Gesetzgebers, einen essentiellen 
	Bestandteil der Eigenstaatlichkeit der Bundesrepublik, die Währungshoheit und Währungssicherung, die Grundlage des 
	wirtschaftlichen Wohlstandes dieser Nation, preiszugeben.
	
	
	
	7) Bundesstaatsprinzip:
	
	Die Neufassung von Artikel 24 Abs. 1a GG verstößt gegen das Bundesstaatsprinzip. Die den Bundesländern dort eingeräumte 
	Möglichkeit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Ausübung staatlicher Befugnisse und zur Erfüllung staatlicher Aufgaben 
	Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen zu übertragen, würde den Bundesländern erstmals das Recht verleihen, auf 
	internationalem Parkett als eigenständige Völkerrechtssubjekte aufzutreten. Das Grundgesetz würde damit den Einstieg in eine 
	Entwicklung autorisieren, an deren Ende dem Bundesstaatsprinzip die Geschäftsgrundlage entzogen sein und sich aus der 
	Bundesrepublik Deutschland ein Staatenbund entwickelt haben könnte.
	
	
	
	8) Volkssouveränität II:
	
	Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 GG wonach bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden "auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines 
	Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und 
	wählbar" sein sollen, verstößt gegen das Prinzip der Volkssouveränität. 
	
	Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 31.10.1990 (NJW 1991, 162 ff.) festgestellt, dass nach dem in Artikel 20 Abs. 2 
	Satz 1 GG verankerten Grundsatz der Volkssouveränität das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der 
	Staatsgewalt ist. Dieses Staatsvolk umfaßt die deutschen Staatsangehörigen und die ihnen nach Artikel 116 Abs. 1 GG 
	gleichgestellten Personen. Das Gericht stellte fest, dass auch für das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie 
	die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, nach der Konzeption des Grundgesetzes Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk 
	die deutsche Staatsangehörigkeit ist. Der in Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GG verwendete Begriff "Volk", der einheitlich für Länder, 
	Kreise und Gemeinden verwendet wird, wurde vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Einheitlichkeit der demokratischen 
	Legitimationsgrundlage in gleicher Weise ausgelegt wie der Volksbegriff in Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 GG. 
	
	Die Grundgesetzänderung erweitert nunmehr in Artikel 28 Abs. 1 das aktive und passive Wahlrecht auf Personen mit der 
	Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass sich die vom Bundesverfassungsgericht noch 
	nicht entschiedene Frage stellt, inwieweit dieses erweiterte Wahlrecht auf kommunaler Ebene mit dem Grundsatz der 
	Volkssouveränität, der sich unzweifelhaft nur auf das deutsche Staatsvolk bezieht, zu vereinbaren ist.
	
	Die hoheitliche Tätigkeit von Kreisen und Gemeinden ist auch Staatsgewalt im Sinne von Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 GG. Das dort 
	formulierte Prinzip der Volkssouveränität ist im Hinblick auf die vom Volke ausgehende Staatsgewalt nicht beschränkt auf eine 
	hoheitliche Tätigkeit des Bundes und der Länder. In Artikel 20 Abs. 2 GG wird das Bundesstaatsprinzip nicht erwähnt. 
	
	Auch der in Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 GG gewählte Begriff "Volke" enthält keine Beschränkung auf das Bundesvolk und die 
	Landesvölker.
	
	Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Urteil vom 31.10.1990 aus:
	
	"Für seine mit Art. 28 I 2 GG getroffene Entscheidung, nach der die durch Wahlen vermittelte demokratische Legitimation der 
	Gemeindevertretung von den in der Gemeinde ansässigen Deutschen auszugehen hat, hatte der Verfassungsgeber nach alledem gute 
	Gründe: Das in Art. 20 II und Art. 28 I 1 GG für die staatliche Ebene verankerte demokratische Prinzip erfährt durch Art. 28 I 2 
	GG seine Ausgestaltung für die Gemeinden und Kreise."
	
	Wäre der Verfassungsgeber berechtigt, das Prinzip der Volkssouveränität auf kommunaler Ebene außer Kraft zu setzen, würde dies 
	nach der Systematik der Artikel 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Artikel 28 Abs. 1 GG in gleicher Weise für das Demokratieprinzip 
	gelten. Dieser Rückschluß wäre  mit dem eben zitierten Satz, schwerlich in Einklang zu bringen. 
	
	Philipp (a.a.O. Seite 436) führt zum Thema "Einführung eines Ausländerwahlrechts" aus:
	
	»Ein weiteres Indiz dafür, daß der staatsrechtliche Begriff "Deutschland" und damit die deutsche Einheit gefährdet ist, muß 
	darin gesehen werden, daß der Regierungsentwurf in Art. 28 GG erstmals ein Ausländerwahlrecht für EG-Ausländer vorsieht. Das 
	bedeutet: Die vom "Volk" in seiner bisherigen Zusammensetzung gewählten Abgeordneten gehen dazu über, sich nach der Wahl von 
	oben herab ein anderes Staatsvolk zu definieren. Ein solcher Vorgang ist mit dem in Art. 20 GG unabdingbar verankerten 
	Grundsatz, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, unvereinbar, der demokratische Prozeß wird hier auf den Kopf gestellt."
	
	
	
	9) Ewigkeitsklausel:
	
	Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.1970 (BVerfGE 30, 1, 24) "Art. 79 Abs. 3 GG als Schranke für den 
	verfassungsändernden Gesetzgeber" dahingehend ausgelegt, dass er "eine prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze 
	verbietet und diese Grundsätze "nur für eine Sonderlage entsprechend deren Eigenart aus evident sachgerechten Gründen 
	modifiziert werden" dürfen.
	
	Weder im Hinblick auf die Grundgesetzänderungen im Zusammenhang mit der Begründung der Europäischen Union noch im Hinblick auf 
	die Zustimmung zum Vertrag vom 07.02.1992 über die Europäische Union liegt eine "Sonderlage" vor, die zu einer Modifikation der 
	Bundesstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Grundsätze der parlamentarischen Demokratie, der Volkssouveränität 
	und der Gewaltenteilung "aus evident sachgerechten Gründen" Anlaß geben würden. 
	
	Bundestag und Bundesrat haben vielmehr mit den angegriffenen Beschlüssen ohne jeglichen innen- wie außenpolitischen Zwang den 
	Versuch unternommen, "die Identität der geltenden Verfassung der Bundesrepbulik Deutschland durch Einbruch in die sie 
	konstituierenden Strukturen" aufzuheben (vgl. BVerfGE 37, 271, 279).
 	
	Die Referenden in Dänemark und Frankreich haben gezeigt, dass die geplante europäische politische Union in weiten Kreisen der 
	Völker der Mitgliedsstaaten auf Ablehnung stößt. Eine sachliche öffentliche Diskussion über die mit der Europäischen Union für 
	die Bundesrepublik Deutschland verbundenen positiven wie negativen Entwicklungen wurde nicht nur vermieden, sondern sogar 
	regelrecht tabuisiert. Nach dem negativen Ausgang des Referendums in Dänemark, dem nunmehr im Bereich der Währungs- und der 
	Außen- bzw.  Sicherheitspolitik Sonderkonditionen angeboten werden, ist abzusehen, dass der Vertrag vom 7. Februar 1992 über die 
	Europäische Union in der Form, wie ihm von den Antragsgegnern zugestimmt wurde, nicht von allen Vertragsparteien ratifiziert 
	werden wird.